Eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG aufgrund einer in Belgien abgegebenen Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben (sog. Cohabitation légale) scheidet aus.
Der Kläger lebte mit seiner Frau A (verstarb während des Klageverfahrens) in einem gemeinsamen Haushalt in Belgien. Beide waren deutsche Staatsangehörige. Im Dezember 2013 gaben sie in Belgien eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben ab. A wurde auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG für 2015 einzeln veranlagt. Dagegen legte sie Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit dem Kläger. Das Finanzamt lehnte die Zusammenveranlagung ab.
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