Die Partner einer Lebensgemeinschaft können für Jahre, in denen das LPartG noch nicht in Kraft war, keine Zusammenveranlagung wählen.
Kurzfassung
Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim FG vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07), durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG einzugehen, noch gar nicht bestanden hatte.
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