Wird Vermögen über Dritte übertragen, können die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden Freibeträge mittels dieses Zwischenschritts optimal ausgenutzt werden - sofern sich die Gestaltung nicht als missbräuchlich i.S.d. § 42 AO erweist. Ein Gestaltungsmissbrauch muss aber nicht immer vorliegen, wie ein aktuelles Urteil des BFH vom 18.07.2013 - II R 37/11 zeigt. Zum einen können im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für eine Gestaltung vorhanden sein, zum anderen steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind. Wer den Tenor dieses Urteils auf eine Kettenschenkung anwendet, kann bei optimalem Vorgehen Schenkungsteuer sparen oder die Abgabe sogar ganz umgehen und die hohen Freibeträge bei den nächsten Angehörigen nutzen.
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