Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen; ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager werden von der Verwaltung nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG handelt.
Die vorstehende Verwaltungsauffassung beruht auf dem Urteil des FG Thüringer vom 25.10.2016 - |
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