Der Begriff "außerstande, sich selbst zu unterhalten" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bedeutet, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes nicht ausreicht, um den allgemeinen Grundbedarf sowie den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken.
Die Eltern eines behinderten Kindes (GdB 100) mit eingetragenen Merkmalen G, aG und H (hilflos) beantragten Kindergeld, obwohl das Kind eine Angestelltentätigkeit ausübte. Seine Einkünfte lagen bei durchschnittlich ca. 20.000 €. Seinen Lebensunterhalt konnte das Kind aufgrund der hohen behinderungsbedingten Ausgaben nicht selbst bestreiten. Das FG Hessen hat die Ablehnung der Familienkasse zugunsten des klagenden Vaters rückgängig gemacht.
Grundsätzlich ist bei einem Antrag auf Kindergeld für ein volljähriges, über 25-jähriges behindertes Kind zu prüfen, ob einerseits eine Behinderung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegt (und vor dem Ende des 25. Lebensjahres eingetreten ist) und ob andererseits dadurch die Fähigkeit fehlt, sich selbst zu unterhalten. Der erste Punkt - die Behinderung - war unstrittig. Bei dem zweiten Punkt - die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt - folgte das FG Hessen den Argumenten des Klägers.
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