Kindergeld wird nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für ein Kind gewährt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als Kind setzt voraus, dass die Suche nach einem Ausbildungsplatz bisher erfolglos war (objektives Tatbestandsmerkmal) und das Kind ausbildungswillig ist (subjektives Tatbestandsmerkmal). Darüber hinaus können behinderte Kinder unter den weiteren Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden.
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