Ausgabe 12/2019
Thema der Woche vom 19.03.2019
BFH, Urt. v. 11.12.2018 - III R 26/18

Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

Kindergeld wird bei volljährigen Kindern insbesondere nur dann weitergezahlt, wenn sie sich noch in der beruflichen Erstausbildung befinden. Durch die Umstellung der Studiengänge auf modulare Bachelor- und Masterstudiengänge stellt sich die Frage, wann die Erstausbildung beendet ist. In einem aktuellen Streitfall hatte der BFH zu entscheiden, wie sich die Aufnahme eines Masterstudiums nach abgeschlossenem Bachelorstudium unter Aufnahme einer Vollzeitberufstätigkeit auswirkt. Der BFH äußert sich insbesondere auch dazu, wann eine Überschreitung der gesetzlichen 20-Wochenstundengrenze bei einer Erwerbstätigkeit unschädlich sein kann.

BFH, Urt. v. 11.12.2018 - III R 26/18

Rechtlicher Rahmen

  • Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein Kind, das bereits das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, bei Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag insbesondere nur dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Weitere Berücksichtigungsgründe über das 18. Lebensjahr hinaus sind z.B. Ausbildungsplatzsuche oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr.