Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, sind gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 32 EStG im Rahmen des Familienleistungsausgleichs grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Diese Fallgestaltung hat der BFH in seinem Urteil vom 12.11.2020 (III R 49/18, BStBl II 2021, 390) aufgegriffen und konkretisiert. Mit Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl entfaltet dieses Urteil nun Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Der BFH entschied im o.g. Urteil, dass ein Kind nur dann ausbildungsplatzsuchend ist, wenn das Ende einer Erkrankung, aufgrund derer das Kind eine Ausbildung nicht beginnen kann, absehbar ist. Ab welcher Zeitdauer genau die Erkrankung des Kindes eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausschließt, hat der BFH offengelassen.
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