Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet, deretwegen ein Grad der Behinderung von 80 mit dem Merkmal "H" (Hilflos) festgestellt ist, und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.
Die Klägerin ist die Mutter von A (geboren 1999). A leidet seit dem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schizophrenie (GdB 80, Merkmal H). Die Schule besuchte A seit Herbst 2014 nicht mehr. Im Jahr 2014 bis Frühjahr 2016 war A mehrfach in stationärer Behandlung, wohnte aber zwischendurch im Elternhaus. Von Mai 2016 bis Oktober 2016 war A in der psychiatrischen Abteilung im Klinikum C untergebracht, danach bis Februar 2017 war A in einer Jugendeinrichtung, abschließend über Jahre in wechselnden geschlossenen psychiatrischen Abteilungen von Kliniken untergebracht. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für April 2017 bis September 2018 sowie ab Februar 2018 auf und forderte eine Rückzahlung.
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