Das FG Köln hat im Hinblick auf die Anrechnung von Kindergeld in einem Fall entschieden, dass Nachweise für in der Vergangenheit liegende Zeiträume nicht durch nachträglich beigebrachte Beweismittel erbracht werden können. In diesem Zusammenhang bestehen weitere Verfahren, die beim BFH anhängig sind (
Im aktuellen Fall erhielt die Steuerpflichtige laufend Kindergeld für das in Ausbildung befindliche Kind. Mit Schreiben vom 11.07.2018 teilte die zuständige Finanzkasse mit, dass die Kindergeldfestsetzung ab August 2018 wegen Abschlusses der Ausbildung im Juli 2018 aufgehoben werde, verbunden mit der Aufforderung, den Abschluss der Ausbildung nachzuweisen.
Daraufhin teilte die Steuerpflichtige mit, dass ihre Tochter die Ausbildung im September 2016 wegen einer Erkrankung habe abbrechen müssen, sich aber im Januar 2017 bei der Bundesagentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet habe und seit dem 01.08.2017 einer Ausbildung nachgehe. Entsprechende Nachweise wurden beigefügt. Hinsichtlich der Erkrankung der Tochter wurde ein Attest vorgelegt, wonach die Tochter der Klägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 häufiger erkrankt gewesen sei und deshalb die Schule im September 2016 habe abbrechen müssen. Auch danach sei sie die restlichen drei Monate des Jahres häufig krank gewesen.
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