Kindergeldbescheinigung
für einen nachrangig Berechtigten
Jedem
Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Kindergeld gem. § 62 i.V.m
§ 63 Abs. 1EStG hat, ist auf Antrag eine Bescheinigung über das für
das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld zu erteilen. Daher kann auch
ein sog. nachrangig Berechtigter, also ein Berechtigter, dessen Anspruch
gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person gem. §
64 Abs. 2EStG zurücktritt, die Erteilung einer solchen Bescheinigung
verlangen.
Das Steuergeheimnis steht
der Ausstellung einer Kindergeldbescheinigung für den nachrangig
Berechtigten nicht entgegen.