Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 01.01.2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften müssen ab diesem Zeitpunkt nichts weiter veranlassen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.
Bisher gab es zwei Möglichkeiten, die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer abzuführen: Einerseits konnte ein Antrag bei der Bank gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wurde. Sollte dieser Antrag nicht gestellt worden sein, war es andererseits möglich, die Kirchensteuer separat oder in Verbindung mit der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt zu erklären.
Mit dem neuen Verfahren wird die Kirchensteuererhebung für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und gleichzeitig vereinfacht. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten (z.B. Banken, Versicherungen) gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim BZSt für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.2014 durchgeführt.
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