Ab dem 01.01.2015 müssen Kapitalertragsteuerabzugsverpflichtete die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abführen. Diese Verpflichtung besteht für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2014 zufließen. Betroffen von der Neuregelung sind im Wesentlichen Kreditinstitute und Versicherungen. Verpflichtungen ergeben sich aber auch für alle Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Anteilseigner vornehmen, sofern es sich um natürliche Personen handelt.
Das BZSt speichert zusätzlich zu den Daten nach § 139b AO (u.a. Namen und Anschrift) und den ELStAM für jede natürliche Person auch den maßgeblichen Kirchensteuersatz. Mit den ortsbezogenen Daten kann daher jeder Steuerpflichtige ggf. seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden. Die Daten führen damit zu einem Merkmal für den Kirchensteuerabzug, das automatisiert abgerufen werden kann. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, mit dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden.
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