Grundsätzlich entsteht die Kirchensteuerpflicht mit Beginn des Monats, der dem Kircheneintritt folgt, und endet durch Tod oder Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder durch Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis fällt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 erster und zweiter Halbsatz EStG kann aber die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.
Dabei ist die Kirchensteuer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG stets in dem Jahr als Sonderausgabe zu berücksichtigen, in dem sie von dem Steuerpflichtigen tatsächlich entrichtet worden ist. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgabe allerdings voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet wird. Gleichermaßen sind Kirchensteuererstattungen als Minderung gleichartiger Aufwendungen im Erstattungsjahr zu berücksichtigen.
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