Die gegen den Beschluss des EuG vom 18.12.2012 (Rs. T-205/11) gerichtete Klage betreffend die Verfristung der Klageeinreichung ist unbegründet.
Kurzfassung
Die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wurde von der EU-Kommission als rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe eingestuft, weshalb Deutschland die bereits gewährten Steuererleichterungen zurückfordern musste (EU-Kommission, Beschl. v. 26.11.2011 - IP/11/65). Gegen diesen Beschluss hatte Deutschland Klage vor dem EuG eingelegt - allerdings genau einen Tag nach Ablauf der Klagefrist. Folglich lehnte der EuG die Klage als verfristet ab (EuG, Beschl. v. 18.12.2012 - Rs. T-205/11). Hiergegen wandte sich die Bundesrepublik beim EuGH mit dem Antrag, den o.g. EuG-Beschluss aufzuheben.
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