Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 24.03.2021 zwei Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht, die eigentlich schon für 2020 vorgesehen waren, die Modernisierung der Körperschaftsteuer und das sog. ATAD-Umsetzungsgesetz. Beide Entwürfe werden nun ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht, das jeweils noch vor der Bundestagswahl abgeschlossen werden soll.
Kern des Gesetzentwurfs ist die bereits in den Koalitionsausschüssen der Bundesregierung am 08.03. und 03.06.2020 beschlossene Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden (neuer § 1a KStG).
Das soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG sind grundsätzlich alle Gesellschaften erfasst, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG in Frage kommen. Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt. Eine Gesellschaft, die zur Körperschaftsbesteuerung optiert hat, kann vor Beginn des Wirtschaftsjahres eine Rückoption beantragen.
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