Ausgabe 27/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 03.07.2014
FinMin Schleswig-Holstein v. 16.04.2014 - Kurzinfo USt 03/2014

Kooperationsverträge mit Pflegeeinrichtungen

Stationäre Pflegeeinrichtungen können gem. § 119b Abs. 1 Satz 1 SGB V bei Bedarf einzeln oder gemeinsam Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern schließen. Dabei kann es sich um Verträge mit niedergelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin über die medizinische Versorgung von Heimbewohnern handeln. Die Ziele solcher Kooperationsvereinbarungen sind, sowohl die Kosten zu senken als auch das Hin- und Herpendeln der Bewohner zwischen Krankenhaus und Heim zu vermeiden.

Die Leistungen des Arztes umfassen üblicherweise:

  • regelmäßige Visiten einschließlich ggf. notwendiger Sofortbehandlungen ("Bedside"-Diagnostik),
  • Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten,
  • Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und unter Integration des Heimpersonals,
  • Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen,
  • Mitwirken an der Entwicklung, Ausführung, Überprüfung und Fortentwicklung der Heimkonzepte,
  • fachliche Beratung des Heimpersonals sowie
  • Konzipierung und Durchführung von internen Heimfortbildungsangeboten.