Ausgabe 16/2017
Thema der Woche vom 18.04.2017
BFH, Urt. v. 23.02.2017 - V R 16, 24/16; V R 16/16; V R 24/16

Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen wurde durch die einengende BFH-Rechtsprechung zu Bauträgerfällen und die darauf folgenden Übergangsregelungen zu einem sehr komplexen Thema für die Praxis. Der BFH hat sich jetzt im Urteil vom 23.02.2017 zu den Voraussetzungen einer Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen beim leistenden Unternehmer geäußert, nämlich zur korrekten Anwendung der Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG.

BFH, Urt. v. 23.02.2017 - V R 16, 24/16; V R 16/16; V R 24/16

Rechtlicher Rahmen

  • Die ursprüngliche Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 UStG sah für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft einen sehr weitgehenden Anwendungsbereich vor. In verschiedenen BMF-Schreiben wurde dies konkretisiert: Demnach galt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Ergebnis auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Bauträger handelte.
  • Ein Bauträger betreibt den Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Sein Geschäftsziel ist die Veräußerung dieser. Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl II 2014, 128) entschieden, dass ein Bauträger insoweit keine Bauleistung erbringt.