Die Berichtigung einer Steuerklärung setzt grundsätzlich das Vorhandensein einer Korrekturvorschrift voraus. Bei der Umsatzsteuer ist aufgrund von § 168 AO im Regelfall eine Änderung nach § 164 AO möglich. Nach einer Betriebsprüfung entfällt diese Möglichkeit allerdings regelmäßig. Einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung steht dann § 173 Abs. 2 AO entgegen. Danach können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Zur vergleichbaren rumänischen Rechtslage hat der EuGH eine interessante Entscheidung getroffen.
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