Steht zum Bilanzstichtag fest, dass der Jahresabschluss gegen eine entsprechende Vergütung durch den Gesellschafter aufgestellt werden wird, ist in Höhe der in der Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildeten Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses in der Sonderbilanz des Gesellschafters eine Forderung zu aktivieren.
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