Für den Fall, dass trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim nach §
Die Klägerin war aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II) vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht. Sie machte u.a. außergewöhnliche Belastungen aufgrund der krankheitsbedingten Unterbringung in dem Pflegeheim geltend sowie zusätzlich wegen der Beschäftigung von privaten Arbeitskräften ("Pflegekräften") - letztere in Höhe von jeweils ca. 55.000 € pro Jahr.
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