Unter "angemessenem Grabdenkmal" i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur die Erstanlage der Grabstätte (u.a. Grabstein, Grabeinfassung) zu verstehen. Ist der Erblasser bereits zeitnah nach seinem Tod in einem Grab bestattet worden und hat das Finanzamt die hierbei angefallenen Kosten als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zugelassen, scheidet der Abzug von Kosten einer weiteren Zweitgrabstätte (hier: Mausoleum) schon dem Grunde nach aus. Die Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für das Mausoleum verletzt nicht die Religionsfreiheit.
Kurzfassung
Der Kläger ist Alleinerbe seines verstorbenen Bruders. Der Erblasser wurde 2017 bestattet, wobei die angefallenen Kosten ca. 9.300 € betrugen. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ließ das Finanzamt dies als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zum Abzug zu. Dagegen legte der Kläger allerdings Einspruch ein. Er hatte ein Mausoleum im Heimatland des Erblassers für ca. 420.000 € erstellt und möchte dies als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen.
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