Kurzfassung
Im Urteilsfall hatte eine selbständige Zahnärztin und Heilpraktikerin an zwei dreitägigen Shaolin-Kursen auf Mallorca teilgenommen. Ausweislich des Anschreibens des Veranstalters waren die Veranstaltungen speziell für Zahnärzte und deren Belange konzipiert und vermittelten Inhalte wie Energiesteuerungs-, Entspannungs- und Konzentrationstechniken, Gesprächsführung mit Mitarbeitern bzw. Kunden sowie Tests verschiedener in der Zahnheilkunde verwendeter Materialien. Die Veranstaltung ist von der Bundeszahnärztekammer anerkannt und mit Ausbildungspunkten versehen. Das FG Köln lehnte wie das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug ab.
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