Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009,
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2012 bis 2014 als selbständiger Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung.
Am 15.12.2011 leaste der Kläger einen Pkw, welchen er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte. Da er kein Fahrtenbuch führte, ermittelte er die private Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der Leasingvertrag wurde für den Zeitraum 15.12.2011 bis 14.12.2014 abgeschlossen. Im Dezember leistete der Kläger eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 €, ab Januar 2012 wurden monatliche Leasingraten von 187,29 € entrichtet.
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