Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist.
Kurzfassung
Der Kläger beantragte in dem seine Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer betreffenden Klageverfahren beim FG gem. § 86 Abs. 3 FGO die Feststellung durch den BFH, dass die Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts durch das Finanzamt rechtswidrig ist.
Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war dem FG zusammen mit angeforderten Handakten der Umsatzsteuerprüfung versehentlich übermittelt und auf entsprechenden Hinweis an das Finanzamt zurückgesandt worden.
Den Antrag des Klägers hat der BFH in seinem Beschluss als unzulässig verworfen.
§ 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen. Voraussetzung einer Feststellung i.S.v. § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, dass das FG auch noch zum Zeitpunkt der erstrebten Entscheidung des BFH auf der lückenlosen Vorlage besteht.
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