Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitnehmer/innen im sozialen Bereich beschäftigt und von diesen nach internen Vorgaben erweiterte Führungszeugnisse verlangt, wofür Verwaltungsgebühren in Höhe von jeweils 13 € entstehen, führen die Erstattungen der entsprechenden Aufwendungen nicht zu Arbeitslohn. Vorteile des Arbeitnehmers, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, stellen keinen Arbeitslohn dar.
Die Kläger gehören zum Generalvikariat des Bistums X. Sie beschäftigen als freie Träger Arbeitnehmer/innen im sozialen Bereich. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt haben sich die Rechtsträger u.a. verpflichtet, sich von allen Arbeitnehmern in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen und die Kosten hierfür zu erstatten. Das Finanzamt führte eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Die Prüfer waren der Ansicht, dass die Kostenerstattung für die Führungszeugnisse als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und der Nachbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG zu unterwerfen sind.
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