Ausgabe 18/2022
Sonstiges Aktuell vom 04.05.2022
FG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2021 - 3 K 65/20, rkr.

Kostenpflicht bei erst im Klageverfahren vorgelegten Gutachten nach § 198 BewG

Wird das Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gem. § 198 BewG erst im Klageverfahren vorgelegt, trägt der Steuerpflichtige auch im Fall der (Teil-)Abhilfe grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens gem. § 138 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nicht unmittelbar nach Vorlage des Gutachtens zur Abhilfe bereit ist, sofern das Gutachten (noch) nicht den zu stellenden Anforderungen genügt.

FG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2021 - 3 K 65/20, rkr.

Es ging um die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts für die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung für zwei Mehrfamilienhausgrundstücke. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger eine Herabsetzung der festgesetzten Werte ohne weitere Begründung. Die Klage begründeten sie dann mit der Vorlage eines Gutachtens nach § 198 BewG, welches zunächst vom Finanzamt mit dem Hinweis auf Fehler nicht akzeptiert wurde. Das Gericht gab den Klägern die Gelegenheit zur Nachbesserung und schlug alternative Werte vor, auf die sich die Beteiligten dann verständigten.