Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 30.11.2016 (VI R 49/14 und VI R 2/15) entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1
Neu an dieser Rechtsprechung ist, dass im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbstgetragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten) bei der pauschalen Nutzungswertmethode (1-%-Regelung, 0,03-%-Regelung) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern. Bisher wurde von der Rechtsprechung und Verwaltung nur ein ausdrücklich vereinbartes Nutzungsentgelt als Minderung des geldwerten Vorteils anerkannt.
Die Verwaltung folgt nunmehr der geänderten Rechtsprechung. Sie verlangt jedoch, dass der Arbeitnehmer den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
Darüber hinaus enthält das neue BMF-Schreiben noch folgende Hinweise:
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