LSG Hessen - Urteil vom 01.02.2023
L 1 KR 384/21
Normen:
§ 33 SGB V; § 12 SGB V;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 270/20

LSG Hessen, Urteil vom 01.02.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 384/21

DRsp Nr. 2023/3784

Krankenversicherungsrecht

Ein durch 5 % besseres Sprachverstehen zu erlangender Gebrauchsvorteil gegenüber dem zuzahlungsfreien Hörgerät ist bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit nicht als unwesentlich anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 12. Juli 2021 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 25. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2020 verurteilt, der Klägerin die ihr für das Hörsystem Widex Unique FS-330 entstandenen Kosten in Höhe von 2.895,60 € zu erstatten.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 33 SGB V; § 12 SGB V;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der den Festbetrag gemäß § 36 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -SGB- V übersteigenden Kosten für das Hörsystem Widex Unique 330-FS.

Die 1964 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und arbeitet in Vollzeit in einer Zulassungsstelle. Seit ihrer Geburt ist sie hörgeschädigt, seit dem Jahr 2001 trägt sie Hörgeräte. Im Jahr 2008 erhielt sie ein neues Hörgerätesystem. Die Klägerin leidet unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit.