Der BFH hat jetzt zur Freude vieler Hausbesitzer
und Vermieter entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen,
das ursprünglich zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten
Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche
Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden können,
wenn das Gebäude veräußert wird und der dabei erzielte Veräußerungserlös
nicht zur Tilgung dieses Kredits ausreicht (BFH, Urt. v. 20.06.2012
- IX R 67/10). Damit überträgt der BFH seine Rechtsprechung zu
§ 17 EStG auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
behandelt beide Einkunftsarten gleich. Damals hatte der BFH entschieden,
dass Schuldzinsen, die nach der Veräußerung von Anteilen an einer
GmbH entstehen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, soweit der Veräußerungserlös nicht
zur Tilgung der Schulden ausreicht (vgl. BFH, Urt. v. 16.03.2010
- VIII R 20/08, BStBl II 2010,
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