Ausgabe 37/2012
Thema der Woche vom 13.09.2012

Kreditaufwendungen sind länger als V+V-Werbungskosten absetzbar

1. Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat jetzt zur Freude vieler Hausbesitzer und Vermieter entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird und der dabei erzielte Veräußerungserlös nicht zur Tilgung dieses Kredits ausreicht (BFH, Urt. v. 20.06.2012 - IX R 67/10). Damit überträgt der BFH seine Rechtsprechung zu § 17 EStG auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und behandelt beide Einkunftsarten gleich. Damals hatte der BFH entschieden, dass Schuldzinsen, die nach der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH entstehen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Schulden ausreicht (vgl. BFH, Urt. v. 16.03.2010 - VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787).