Entfallen Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft, können sie ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH den Abzug von Schuldzinsen zu, die nach dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung anfallen, sofern der realisierte Erlös nicht zur Tilgung des Anschaffungsdarlehens ausreicht (Urt. v. 16.03.2010 - VIII R 20/08).
Bislang waren nachträgliche Schuldzinsen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, weil der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Überschusseinkünften gem. §§ 20, 21 EStG grundsätzlich nichtsteuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nichtsteuerbaren Vermögensebene gestellt wurden. Die Rechtsprechungsänderung beruht im Wesentlichen darauf, dass
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