Die Aufwendungen wegen einer künstlichen Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) führt nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, sofern die Mutter mit dem Kinderwunsch entweder verheiratet oder in einer festen Partnerschaft lebt.
Für eine erfolglose, künstliche Befruchtung (In-Vitro-Fertilisation) wendete die alleinerziehende, 48-jährige Mutter eines Kindes im Jahr 2013 über 12.000 € auf. Die Maßnahme wurde in Tschechien durchgeführt. Das Finanzamt wie auch das FG Thüringen lehnten es ab, die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Grundsätzlich können zwar Krankheitsaufwendungen - und eine Einschränkung der Empfängnisfähigkeit ist eine Krankheit in diesem Sinne - als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein. Die Einschränkung, dass nur verheiratete Frauen diese Aufwendungen geltend machen dürfen, gilt seit 2007 nicht mehr (vgl. BFH, Urt. v. 10.05.2007 - III R 47/05, BFHE 218,
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