Die Kosten einer künstlichen
Befruchtung lässt der BFH immer dann zum Abzug als außergewöhnliche
Belastung zu, wenn eine Empfängnisunfähigkeit der Frau vorliegt, die
als Krankheit angesehen wird (Urt. v. 28.07.2005 - III R 30/03,
BStBl II 2006, 495). In diesem Fall umgeht oder kompensiert die
künstliche Befruchtung den körperlichen Defekt durch Befruchtung
der Eizelle außerhalb des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob
es sich um eine verheiratete oder eine unverheiratete Frau in einer
festen Partnerschaft handelt (BFH, Urt. v. 10.05.2007 - III R 47/05, BStBl
II 2007,
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