Ausgabe 25/2010
Thema der Woche vom 24.06.2010

Künstliche Befruchtung: Steuerabzug unabhängig von der Behandlung

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung lässt der BFH immer dann zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu, wenn eine Empfängnisunfähigkeit der Frau vorliegt, die als Krankheit angesehen wird (Urt. v. 28.07.2005 - III R 30/03, BStBl II 2006, 495). In diesem Fall umgeht oder kompensiert die künstliche Befruchtung den körperlichen Defekt durch Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine verheiratete oder eine unverheiratete Frau in einer festen Partnerschaft handelt (BFH, Urt. v. 10.05.2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 und v. 21.02.2008 - III R 30/07, NV). Das gilt aber nur, wenn die künstliche Befruchtung mit dem Samen des Ehegatten oder eines festen Partners als homologe künstliche Befruchtung durchgeführt wird.