Ausgabe 29/2014
Einkommensteuer Aktuell vom 17.07.2014
BFH, Urt. v. 02.04.2014 - I R 68/12

Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO

Bewirtschaftete Grundstücksflächen, die zu einem inländischen landwirtschaftlichen Betrieb gehören und im grenznahen Ausland (hier: den Niederlanden) belegen sind, können als Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO zu qualifizieren und die hierdurch erzielten Einkünfte deshalb gem. § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. vom sog. Progressionsvorbehalt auszunehmen sein.

BFH, Urt. v. 02.04.2014 - I R 68/12

Kurzfassung

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen, die nach einem DBA steuerfrei sind, ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG 2002 n.F. zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG). Das gilt jedoch nicht für Einkünfte aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 32b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F.).