Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG Werbungskosten. Auch nach der großen Reform des steuerlichen Reisekostenrechts verlangt das EStG bei einer doppelten Haushaltsführung weiterhin einen eigenen Hausstand. Das FG München (Urt. v. 08.05.2014 - 15 K 2474/12) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Begriff des eigenen Hausstands bei Eheleuten auszulegen ist.
Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Ehepartner, die zusammen veranlagt wurden. Sie erzielen seit September 2008 als Lehrer an einer Schule in Lindau bzw. seit September 2009 als Angestellte in Kempten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seit September 2008 hatten die Eheleute eine Mietwohnung (zwei Zimmer) und ab Februar 2010 eine Dreizimmerwohnung in Lindau angemietet, wo sie auch mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind. Für die streitbefangenen Jahre 2010 und 2011 machte der Ehemann Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. In seinen Werbungskosten waren u.a. die folgenden Posten enthalten: bei einer einfachen Entfernung von 478 km jeweils
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