Leistungen
im Zusammenhang mit der Reimplantation körpereigener
Knorpelzellen
Mit Urteil vom 29.06.2011 - XI R 52/07 (BStBl II 2013, 971)
hat der BFH entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen
von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial
und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen
Zwecken nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten durch Ärzte oder im Rahmen
eines arztähnlichen Berufs erbracht werden. Die genannte Entscheidung
ist zu § 4 Nr. 14 UStG i.d.F. vor dem 01.01.2009 ergangen.
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