Ausgabe 4/2014
Umsatzsteuer Aktuell vom 23.01.2014
BMF-Schreiben v. 20.11.2013 - IV D 3 - S 7170/11/10005

Leistungen im Zusammenhang mit der Reimplantation körpereigener Knorpelzellen

Mit Urteil vom 29.06.2011 - XI R 52/07 (BStBl II 2013, 971) hat der BFH entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten durch Ärzte oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs erbracht werden. Die genannte Entscheidung ist zu § 4 Nr. 14 UStG i.d.F. vor dem 01.01.2009 ergangen.