Das Europäische Recht ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine "Lieferung von Gegenständen" i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL darstellt und dass im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags - wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft hat - eine "Gegenleistung" i.S.v. Art. 73 MwStSystRL bildet.
Kurzfassung
Der EuGH hat entschieden, dass auch bei der missbräuchlichen Nutzung einer Kreditkarte zur Bezahlung eine Lieferung vorliegt. In dem Verfahren hatte ein Händler für Warenverkäufe Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert. Später stellte sich heraus, dass der Einsatz der Karte durch den Käufer missbräuchlich war. Trotzdem erfolgte eine Erstattung des Kaufpreises für die Ware durch das Kartenunternehmen.
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