Kurzfassung
In der Sache ging es um die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Während die Klägerin den Export von Pocket-Bikes als umsatzsteuerfrei ansah, vertraten das Finanzamt und das FG die Auffassung, diese Lieferungen seien umsatzsteuerpflichtig, da Pocket-Bikes nicht für den Personentransport bestimmt seien, sondern nur für sportliche Zwecke und zum Umherfahren auf privatem Gelände genutzt werden könnten.
Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt:
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