Eine Lohnkürzung mit anschließend freiwilliger und zusätzlicher Leistung von Zuschüssen ist nicht gestaltungsmissbräuchlich.
Eine Arbeitgeberin reduzierte für tariflich ungebundene Mitarbeiter deren Barlohn und gewährte im Gegenzug Zuschüsse für deren Aufwendungen für Internetnutzung, Fahrtkosten, Kindergartenkosten und Telefonkosten. Zur Kompensation der Rentenanwartschaftsnachteile gewährte die Arbeitgeberin eine betriebliche Vorsorgezusage über eine Versicherung. Die Zuschüsse für Telefon und Internetnutzung unterwarf sie der pauschalen Lohnsteuer von 15 und 25 %. Das Finanzamt behandelte die Maßnahmen als Entgeltumwandlung, da das Zusätzlichkeitserfordernis nicht vorlag und daher für eine Steuerbefreiung schädlich war; die Pauschalierung lehnte es ab.
Die Klage vor dem FG Münster wurde größtenteils gewonnen. Zwar ist für die Steuerfreiheit i.S.d. § 3 Nr. 33 EStG grundsätzlich ein Freiwilligkeitserfordernis sowie ein Zusätzlichkeitserfordernis vonnöten. Eine reine Entgelt- oder Barlohnumwandlung ist von der Steuerbegünstigung bzw. Steuerfreiheit ausgeschlossen (vgl. BFH, Urt. v. 01.10.2009 - VI R 41/07).
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