Ausgabe 10/2022
Thema der Woche vom 09.03.2022
BMF-Schreiben v. 03.03.2022 - IV C 5 - S 2334/21/10004 :001

Lohnsteuer: Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Änderungen des BMF

Die Regelungen des ergänzten BMF-Schreibens zur lohnsteuerlichen Behandlung von auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 04.04.2018 (BStBl I 2018, 592).

Festzuhalten ist, dass der Grundsatz der Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils bei dem Arbeitnehmer unverändert durchzuführen ist. Demnach entsteht dem Arbeitnehmer bei der Nutzungsüberlassung, auch derjenigen zu Privatfahrten, ein geldwerter Vorteil (i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG), der entweder im Rahmen der 1-%-Methode oder im Rahmen der individuellen Nutzungswertmethode (sog. Fahrtenbuchmethode) gewürdigt werden muss. Wird der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte überlassen, muss auch dieser Vorteil gewürdigt werden.

Erstmalig wurden nun Fahrzeuge bzw. Fahrzeugtypen aufgenommen, bei denen durch Überlassung ein geldwerter Vorteil wie bei einem "normalen Pkw" entsteht. Das war im vorherigen BMF-Schreiben nicht enthalten, weil bei einigen Fahrzeugarten nicht direkt erkennbar ist, ob eine private Nutzung möglich ist.

Lohnsteuerlich gleichgestellt werden einem Kraftfahrzeug (i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG):

  • Campingfahrzeuge,
  • Kombinationskraftwagen, z.B. Geländewagen,
  • Taxen,