Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Zu dem steuerbaren Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 EStG. Solche Sachbezüge können auch die Nutzung einer Wohnung oder die Bereitstellung von Waren oder Kost darstellen. Sie sind mit den um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen anzusetzen. Verpflegungen wie Frühstück, Mittagessen und Abendessen werden nach den Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem amtlichen Sachbezugswerten pauschal angesetzt.
Die jeweils geltenden Sachbezugswerte nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers werden jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Die gültigen Sachbezugswerte für das Jahr 2019 betragen für ein Frühstück 1,77 € und für eine Mittag- oder Abendessen 3,30 € (vgl. BMF-Schreiben v. 16.11.2018 - IV C 5 - S 2334/08/10005-11, BStBl I 2018, |
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