Ausgabe 5/2023
Thema der Woche vom 01.02.2023
BMF-Schreiben v. 25.01.2023 - IV C 5 - S 2342/20/10008 :003

Lohnsteuerliche Abrechnung von Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz

Mit Schreiben vom 25.01.2023 hat das BMF zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen.

BMF-Schreiben v. 25.01.2023 - IV C 5 - S 2342/20/10008 :003

Hintergrund

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der krankheitsbedingt nicht für diesen tätig werden kann, ist der Arbeitgeber in der Regel für die ersten sechs Wochen dazu verpflichtet, eine Lohnfortzahlung zu leisten. Diese Lohnfortzahlung stellt regulären Bruttoarbeitslohn dar, welcher voll steuerpflichtig (i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 2 LStDV) und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss.

Bleiben Arbeitnehmer jedoch, ohne krank zu sein, auf Anordnung des Gesundheitsamts von seiner Arbeit fern, erhalten sie für ihren Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Das gilt auch für Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige, die sich in Quarantäne begeben mussten. Ebenso betroffen sind Fälle, in denen Arbeitnehmer aufgrund von vorübergehenden Schließungen (u.a.) von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen nicht für den Arbeitgeber tätig werden konnten und deshalb in dieser Zeit ihre Kinder selbst beaufsichtigen mussten.