Ausgabe 24/2012
Thema der Woche vom 14.06.2012

Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (FPfZGEG) vom 06.12.2011 (BGBl I 2011, 2564) wurde u.a. das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz - FPfZG) beschlossen, mit dem zum 01.01.2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, die eine Vereinbarkeit von Beruf und familiärer häuslicher Pflege ermöglicht.

Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Da sich aber gleichwohl lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen stellen, hat das BMF mit Schreiben vom 23.05.2012 - IV C 5 - S 1901/11/10005 hierzu Stellung genommen.

Familienpflegezeit

Förderfähig ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Sie erhalten während der Familienpflegezeit vom Arbeitgeber eine staatlich geförderte Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Entgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt:

Arbeitsentgelt vor Pflegezeit
- Gehalt infolge der Reduzierung der Arbeitszeit
= Differenz
+ Differenz x 50 %
= Entgeltaufstockungsbetrag