Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit
von Pflege und Beruf (FPfZGEG) vom 06.12.2011 (BGBl I 2011,
Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine
steuerlichen Regelungen. Da sich aber gleichwohl lohnsteuerliche Fragen
zu den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen stellen, hat das
BMF mit Schreiben vom 23.05.2012 -
Förderfähig ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen und die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Sie erhalten während der Familienpflegezeit vom Arbeitgeber eine staatlich geförderte Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Entgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt:
Arbeitsentgelt vor Pflegezeit | |
- | Gehalt infolge der Reduzierung der Arbeitszeit |
= | Differenz |
+ | Differenz x 50 % |
= | Entgeltaufstockungsbetrag |
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