Dem BMF-Schreiben liegt der folgende Sachverhalt zur lohnsteuerlichen Beurteilung zugrunde:
Der Arbeitgeber schließt mit einem Anbieter, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten abgeschlossen. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des einzelnen Fahrrads ab, der auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung käuflich erwerben kann.
Nutzungsüberlassung
Hier ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird. Für die Überlassung des Fahrrads kann der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn wie folgt ermittelt werden:
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