Ausgabe 44/2019
Thema der Woche vom 30.10.2019
BFH, Urt. v. 01.08.2019 - VI R 32/18

Lohnsteuerpauschalierung auch bei Gehaltsumwandlung möglich!

Durch die Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung oder auch die steuerfreie Gewährung bestimmter Leistungen können Arbeitgeber steuerlich gefördert ihre Attraktivität für die Mitarbeiter steigern. Oftmals ist Voraussetzung für entsprechend ermäßigt zu besteuernde bzw. steuerfreie Leistungen, dass sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dazu gewährt werden. In einem aktuellen Urteil hat der BFH nun zu einem Fall der Gehaltsumwandlung im Rahmen der Anwendung von Pauschalierungsregelungen entschieden. Mit dem Urteil geht eine Änderung der Rechtsprechung zum Erfordernis des verbindlichen Rechtsanspruchs einher. Es schafft eine neue Perspektive auf den Begriff des “ohnehin geschuldeten Arbeitslohns“.

BFH, Urt. v. 01.08.2019 - VI R 32/18

Rechtlicher Rahmen

Zu den Pauschalierungstatbeständen, die nur dann greifen, wenn die Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn erbracht wird, zählen insbesondere:

  • die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von EDV-Geräten (z.B. Computer, Laptop) sowie die Übernahme der Kosten für einen Internetzugang (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG, Pauschalierung 25 %);
  • die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder geförderte Hybridelektrofahrzeuge nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG, Pauschalierung 25 %);