Durch die Möglichkeiten der Lohnsteuerpauschalierung oder auch die steuerfreie Gewährung bestimmter Leistungen können Arbeitgeber steuerlich gefördert ihre Attraktivität für die Mitarbeiter steigern. Oftmals ist Voraussetzung für entsprechend ermäßigt zu besteuernde bzw. steuerfreie Leistungen, dass sie zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn dazu gewährt werden. In einem aktuellen Urteil hat der BFH nun zu einem Fall der Gehaltsumwandlung im Rahmen der Anwendung von Pauschalierungsregelungen entschieden. Mit dem Urteil geht eine Änderung der Rechtsprechung zum Erfordernis des verbindlichen Rechtsanspruchs einher. Es schafft eine neue Perspektive auf den Begriff des “ohnehin geschuldeten Arbeitslohns“.
Zu den Pauschalierungstatbeständen, die nur dann greifen, wenn die Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn erbracht wird, zählen insbesondere:
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