Im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 09.12.2016 (BStBl I 2016,
1. Übergangsregelung zur analogen Anwendung des sog. ersten Wahlrechts
Das in Rdnr. 6 des o.a. BMF-Schreibens eingeräumte Wahlrecht zur Annahme eines späteren Pensionseintrittsalters (analoge Anwendung des sog. ersten Wahlrechts nach R 6a Abs. 11 Satz 2 EStR) gilt für den umgekehrten Fall einer beabsichtigten Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters entsprechend. Wurde in der Bilanz des letzten vor dem 10.10.2016 beginnenden Wirtschaftsjahres noch das Mindestpensionsalter nach R 6a Abs. 8 EStR der Rückstellungsberechnung zugrunde gelegt, kann das Wahlrecht zur Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters auch noch in der Bilanz des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, das nach dem 09.12.2016 beginnt.
2. Auswirkungen der BAG-Urteile vom 15.05.2012 und 13.01.2015 auf Gesamtversorgungszusagen
Die BAG-Urteile vom 15.05.2012 () und 13.01.2015 () sowie die sich hierauf beziehenden Regelungen in Abschn. III des o.a. BMF-Schreibens (a.a.O., Rdnr. 12 bis 14) gelten nur für Gesamtversorgungszusagen. Soll aufgrund der BAG-Urteile bei einem Gesamtversorgungssystem das bisherige vertragliche Pensionsalter geändert werden, ist eine schriftliche Anpassung der betroffenen Zusagen erforderlich.
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