§ 27 ErbStG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur für mehrfache Erwerbe desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I gilt.
§ 27 Abs. 1 ErbStG gewährt unter näheren Voraussetzungen eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens. Die Vorschrift ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur anwendbar, wenn bei Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen anfällt, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde.
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