Ein Instrument, das seinen Inhaber berechtigt, verschiedene Dienstleistungen an einem bestimmten Ort während eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch zu nehmen, kann einen „Gutschein“ i.S.v. Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer dieses Instruments nicht alle angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Dieses Instrument stellt einen „Mehrzweck-Gutschein“ i.S.v. Art. 30a Nr. 3 MwStSystRL dar, weil die auf diese Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht feststeht.
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des schwedischen Obersten Verwaltungsgerichts befasste sich der EuGH in der Rechtssache DSAB Destination Stockholm AB mit der Auslegung von Art. 30a MwStSystRL.
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