Ausgabe 25/2015
Thema der Woche vom 18.06.2015

Meilicke-Schlussurteil zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Der BFH hat im Urteil 15.01.2015 - I R 69/12 nunmehr die Rechtssache Meilicke endgültig entschieden. Vorausgegangen ist ein jahrelanger Rechtsstreit der Erben mit dem Finanzamt Bonn-Innenstadt. Dabei kam es zu zwei Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH auf Vorlage des FG Köln. Die ablehnende Entscheidung des BFH stützt sich im Wesentlichen auf formale Aspekte.

Ausgangssachverhalt

Der verstorbene H. Meilicke, der in Deutschland wohnhaft war, besaß Aktien. Die Gesellschaften hatten ihren Sitz in den Niederlanden und in Dänemark. In den Jahren 1995 bis 1997 erhielt er darauf Dividenden in Höhe von insgesamt 39.631,32 DM, d.h. 20.263,17 €. Mit Schreiben vom 30.10.2000 beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens - die Erben - beim Finanzamt Bonn-Innenstadt eine Steuergutschrift in Höhe von 3/7 dieser Dividenden, die auf die für H. Meilicke veranlagte Einkommensteuer angerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nur die Körperschaftsteuer, die eine in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft belaste, auf die Einkommensteuer angerechnet werden könne (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.). Gegen die Entscheidung des Finanzamts klagten die Kläger und Erben vor dem FG Köln.

Erstes EuGH-Verfahren: C-292/04, Meilicke I