Mietpreisverfall:
AfaA bei Vermietung und Verpachtung
AfaA
setzen entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsguts
(technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit
(wirtschaftliche Abnutzung) voraus. Die außergewöhnliche "Abnutzung"
geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut (hier: Gebäude)
im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung. So verhält es sich z.B.,
wenn bei Beendigung eines Mietverhältnisses erkennbar wird, dass
das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten
Gestaltung nicht oder nur eingeschränkt an Dritte vermietbar ist. Nicht
ausreichend ist hingegen eine bloße Wertminderung.
Die Voraussetzungen einer
AfaA sind demgegenüber nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige
ein bereits mit Mängeln behaftetes Gebäude erwirbt. Maßstab für
die Nutzbarkeit ist das bestehende Wirtschaftsgut in dem Zustand,
in dem es sich bei Erwerb befindet. Ist aber ein Mangel in diesen
Maßstabszustand mit eingegangen, kann er ihn nicht ändern und
das Wirtschaftsgut nicht in seiner Nutzbarkeit mindern.